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BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unerfüllbarkeit eines Vermächtnisses - Auslegung eines Erbvertrags - Anspruch auf Ersatz eines durch die Nichtgenehmigung der Eigentumsübertragung eines vermachten Grundstücks entstandenen Schadens - Bestimmung einer Abfindung unter Berücksichtigung des Kindkaufswertes - ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65
Die Übertragung des Waldgrundstücks ist dadurch nachträglich unmöglich geworden, daß die dazu erforderliche behördliche Genehmigung versagt worden ist (BGHZ 37, 233, 240) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60] . - BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56
Veräußerung des vermachten Gegenstandes
Auszug aus BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65
Da jedoch der Erbvertrag zwar diese Möglichkeit der Unerfüllbarkeit des Vermächtnisses nicht berücksichtigt, wohl aber eine andere, nicht eingetretene, nämlich die, daß die vermachten Grundstücke zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorhanden, d.h. veräußert seien, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Lücke des Vertrags annehmen und prüfen, ob eine ergänzende Auslegung desselben dem Willen der Erblasserin zum Erfolge verhelfen könne (§ 2084 BGB; RGZ 134, 277, 270; BGHZ 22, 357, 360 [BGH 15.12.1956 - IV ZR 238/56] ; BayObLG 1954, 27, 36;… BGB RGRK 11. Aufl. § 2084 Anm. 26 ff). - BGH, 30.04.1953 - IV ZR 244/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65
In einem solchen Falle sind Tatsachen, die sich unabhängig vom Willen des Erblassers nach seinem Tode ereignen, daraufhin zu prüfen, welchen Villen der Erblasser gehabt hätte, wenn er ihren Eintritt vorausgesehen hätte (BGH Urteil vom 30. April 1953 - IV ZR 244/52 = LM § 2084 BGB Nr. 5). - RG, 10.12.1931 - IV 261/31
Kann auf dem Wege ergänzender Testamentsauslegung in der Einsetzung der …
Auszug aus BGH, 09.11.1967 - III ZR 170/65
Da jedoch der Erbvertrag zwar diese Möglichkeit der Unerfüllbarkeit des Vermächtnisses nicht berücksichtigt, wohl aber eine andere, nicht eingetretene, nämlich die, daß die vermachten Grundstücke zur Zeit des Erbfalles nicht mehr vorhanden, d.h. veräußert seien, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Lücke des Vertrags annehmen und prüfen, ob eine ergänzende Auslegung desselben dem Willen der Erblasserin zum Erfolge verhelfen könne (§ 2084 BGB; RGZ 134, 277, 270; BGHZ 22, 357, 360 [BGH 15.12.1956 - IV ZR 238/56] ; BayObLG 1954, 27, 36;… BGB RGRK 11. Aufl. § 2084 Anm. 26 ff).